Viele Hauseigentümer und Hausverwalter bekommen derzeit Schreiben der Stromnetzbetreiber, dass die bestehenden Stromzähler gegen digitale Geräte mit intelligenten Messfunktionen ausgetauscht werden sollen, also sogenannte Smart Meter. Die betroffenen Hauseigentümer und -verwalter können zwar dem Einsatz von sogenannten Intelligenten Messgeräten (IME) widersprechen. Dies führt allerdings nur dazu, dass die intelligenten Messfunktionen vorerst deaktiviert bleiben. Wir sind der Ansicht, dass diese Vorgehensweise den geltenden Datenschutzbestimmungen widerspricht.

Grundlage des Ansinnens der Netzbetreiber ist ihre Verpflichtung nach § 83 Abs.1 ElWOG und dessen näherer Ausgestaltung in der Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung (IMA-VO) sowie der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO Novelle 2017). Nach diesen Bestimmungen müssen die Netzbetreiber

  • bis Ende 2020 80% und
  • bis Ende 2022 95%

der angeschlossenen Zählpunkte mit IME ausstatten.

Nachdem der Gesetzgeber gesehen hat, dass mehr als 5% der Abnehmer dem Einbau von IME widersprechen werden, hat er auch solche IME als ausreichend qualifiziert, deren Messfunktionen deaktiviert sind. Die Netzbetreiber versuchen das ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Ziel dadurch umzusetzen, dass als neue, geeichte Zähler nur mehr IME eingebaut werden. Verfügt ein Hauseigentümer über keinen geeichten Zähler, können die Netzbetreiber laut deren AGB dessen Belieferung mit Strom einstellen.

Nach unserer Ansicht verstößt diese nationale Gesetzeslage gegen tragende Grundsätze des Unions- und Verfassungsrechtes. Die IME verfügen über die Möglichkeit, Zählerstände in 15-Minuten-Intervallen zu speichern sowie die gespeicherten Daten in täglichen Intervallen automatisiert an den Netzbetreiber zu übertragen. Zudem verfügen sie über Abschalt- bzw. Leistungsbegrenzungsfunktionen, wenn ein voreingestelltes Stromlimit überschritten wird.

Diese Möglichkeiten greifen nicht nur tief in die Privatautonomie und Selbstbestimmung der betroffenen Hauseigentümer sowie von deren Mietparteien ein. Vielmehr sind diese auch einer systematischen und präzisen Überwachung ausgesetzt, die weit über den Stromverbrauch hinausgeht: Fast alle Geräte des Haushaltsbedarfes verbrauchen Strom. Damit kann über Zeit und Menge des Stromverbrauches leicht auf die täglichen, privaten Gewohnheiten betroffener Personen geschlossen werden.

Darin liegt ein Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre, für deren Schutz es nach der Judikatur auf die Möglichkeiten von datenverarbeitenden Geräten ebenso ankommt wie auf die tatsächliche Verarbeitung. Angesichts der bisherigen Novellen ist durchaus denkbar, dass die Netzbetreiber mit einer zukünftigen Verordnung zum Aktivieren der intelligenten Messfunktionen verpflichtet werden, wenn diese erst einmal flächendeckend eingebaut worden sind. Überdies enthalten IME im Vergleich zu herkömmlichen digitalen Zählern Funktionen, die dem in Art 25 Abs 1 DSGVO normierten Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung widersprechen.

Für Berater im Bereich des Datenschutzes bedeutet dies, dass sie von ihnen betreuten Hauseigentümern und -verwaltern nicht empfehlen können, den Einbau von IME widerspruchslos zu dulden. Angesichts der strengen Judikatur des EuGH zur gemeinsamen Verantwortlichkeit steht zu befürchten, dass Hauseigentümer und -verwalter als gemeinsam mit den Netzbetreibern verantwortlich für die Datenverarbeitung durch IME qualifiziert werden, wenn sie aufgrund der durch IME erhobenen Daten Stromkosten an ihre Mieter abrechnen.

Dem steht derzeit wiederum die aktuelle nationale Rechtslage entgegen, die

  • keinen wirksamen Widerspruch gegen den Einbau von IME vorsieht,
  • sondern nur gegen die Aktivierung von deren intelligenten Messfunktionen.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um Näheres zu erfahren und ein mögliches gemeinsames Vorgehen im Sinne eines wirksamen Datenschutzes zu koordinieren. Hier finden Sie zudem nähere Informationen zu dem Thema: http://www.stop-smartmeter.at/