Hilfestellung Auskunftsbegehren

Das Auskunftsbegehren steht allen von Datenverarbeitungen betroffenen Personen im Anwendungsbereich der DSGVO zu. Es ist als zentrales Betroffenenrecht in Art 15 DSGVO geregelt. Es soll betroffene Personen in die Lage versetzen, die notwendigen Informationen zu erhalten, um weitere Betroffenenrechte auszuüben.

Damit der für die Verarbeitung Verantwortliche Dir Auskunft geben kann, muss er wissen, wer Du bist. Um Verzögerungen zu vermeiden, sende ihm die Kopie einer Urkunde zu, aus der Deine Identität eindeutig hervorgeht, zB Führerschein, Geburtsurkunde, Pass, etc.

Um eine postalische Auskunft versenden zu können, benötigt der Verantwortliche Deine Anschrift.

Um beweisen zu können, dass der Verantwortliche Dein Auskunftsbegehren erhalten hat, ist es ratsam, das Auskunftsbegehren mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Der Verantwortliche kann bestreiten, Dein E-Mail erhalten zu haben, und Du bist beweispflichtig, dass es zugestellt worden ist. Ohne Lesebestätigung besteht hier kaum eine Chance.

Wer dennoch das Auskunftsbegehren per E-Mail versenden möchte, sollte es an die E-Mail-Adresse richten, die ein Verantwortlicher im Impressum oder in der Datenschutzerklärung seiner Website offenlegt. Für die ELGA GmbH wären das zB office@elga.gv.at und datenschutz@elga.gv.at.

Der Verantwortliche hat die Auskunft unverzüglich zu erteilen, nur längstens – also nicht: immer – innerhalb von einem Monat. Nur unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen kann er diese Frist bei ungewöhnlichen Komplikationen auf insgesamt drei Monate verlängern.

Bekommst Du vom Verantwortlichen keine, eine unvollständige oder eine verspätete Antwort, kannst Du innerhalb eines Jahres bei der Österreichischen Datenschutzbehörde Beschwerde erheben. Sie entscheidet dann mit Bescheid, ob eine Verletzung des Auskunftsrechtes vorliegt.